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  • Prof. Dr. Tobias Jaag
2014

in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 843 ff., 1166 ff., 1237 ff. und 1294 ff.

Vollstreckung (§§ 29-31), Verwaltungsrechtliche Klage (§§ 81-86), Die Ombudsperson (§§ 87-94a) sowie Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 95-103)

Das öffentliche Verfahrensrecht hat sich in den letzten 25 Jahren sehr stark weiterentwickelt. Stichwörter sind: Verfahrensgarantien der EMRK und der Bundesverfassung (insbesondere Einführung der Rechtsweggarantie), Justizreform, Totalrevision der Bundesrechtspflege, Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verfahrenskoordination. Zur Umsetzung der Rechtsweggarantie mussten auch die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze angepasst werden. Deshalb verabschiedete der Zürcher Kantonsrat 2010 eine tiefgreifende Revision des VRG. Anlass hierfür war auch die neue Kantonsverfassung, welche unter anderem für kantonale Verordnungen die abstrakte Normenkontrolle einführte.
Die VRG-Revision von 2010 machte eine Überarbeitung erforderlich, welche – angesichts der dynamischen Rechtsentwicklung und des stark veränderten Gesetzestextes – weitgehend eine Neubearbeitung darstellt. Die Neuauflage des Kommentars erfolgt in einem günstigen Zeitpunkt: Der durch die Rechtsweggarantie ausgelöste Entwicklungsschub im öffentlichen Verfahrensrecht scheint zu einem vorläufigen Abschluss gekommen zu sein, sodass in den nächsten Jahren nicht mit weiteren markanten Veränderungen, sondern mit einer Konsolidierung des Neuen zu rechnen ist.
Die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze unterscheiden sich heute weniger stark als früher. Die Verfahrensgrundrechte der BV und der EMRK, insbesondere die mit der Rechtsweggarantie zusammenhängenden Anforderungen des Bundesrechts an den kantonalen Rechtsschutz, haben zu einem eigentlichen Konvergenzprozess geführt. Man könnte heute schon fast von einem 'gemeineidgenössischen öffentlichen Verfahrensrecht' sprechen. Aus diesem Grund wird der VRG-Kommentar noch stärker als bisher auch in anderen Kantonen zu Rate gezogen werden können.

Vollstreckung (§§ 29-31), Verwaltungsrechtliche Klage (§§ 81-86), Die Ombudsperson (§§ 87-94a) sowie Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 95-103)